Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 11 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/11#abs-1 (1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/11#abs-2 (2) In Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/11#abs-3 (3) Zuständig für die Zulassung ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
1. in Fällen des § 9 Absatz 1, wenn die Ausbildung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt.
2. in Fällen des § 9 Absatz 3, wenn die Umschulung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt. Abweichend von Satz 1 ist die Zuständigkeit auch gegeben, wenn die Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen, in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen erfolgt.
3. in Fällen des § 10 Absatz 2 und 3, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und der Antragsteller seinen Wohnort im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat. Abweichend von Satz 1 besteht die Zuständigkeit auch, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem in Nummer 1 aufgeführten Sozialversicherungsträger beschäftigt ist.
4. in Fällen des § 10 Absatz 4, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und die berufsbildende Schule oder Bildungseinrichtung ihren Sitz im Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt oder Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/11#abs-4 (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sollen beigefügt werden
1. in Fällen des § 9 Absatz 1:
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
2. in Fällen des § 10 Absatz 1:
a)
eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde,
b)
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung und
c)
gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
3. in Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und 4:
Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse und andere Unterlagen mit denen der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll,
4. in Fällen des § 10 Absatz 3:
die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle.
Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. Bescheide nach § 33 sind beizufügen.