Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 18 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/18#abs-1 (1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht behinderte Menschen sind, aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/18#abs-2 (2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie gegebenenfalls vorbereiten und/oder den Prüfungsausschuss und die aufsichtführende Person unterrichten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben. Art und Umfang der Erleichterung sind, soweit möglich, mit den Prüflingen zu erörtern. Tritt eine Beeinträchtigung erst während der Prüfung auf, ist unverzüglich die zuständige Stelle zu informieren, damit sie kurzfristig über geeignete Maßnahmen entscheiden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/18#abs-3 (3) Die aufsichtführenden Personen haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden.