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# § 13 POEich (Bayern) — Ablieferung der Prüfungsarbeiten

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmenden auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.

(2) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsarbeiten den Teilnehmenden abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.

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Zitiervorschlag: § 13 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/13

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