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§ 13 POEich (Bayern) — Ablieferung der Prüfungsarbeiten

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmenden auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.

(2) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsarbeiten den Teilnehmenden abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.