(1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
(2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.