(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Mindestens die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss eine entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach nachweisen.
(3) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann in den Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz übernehmen. Die oder der berufene Vorsitzende bleibt stimmberechtigtes Mitglied im Fachprüfungsausschuss.
(4) Für das Verfahren im Fachprüfungsausschuss gilt § 7 Absatz 3 und 5 entsprechend.