nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Mindestens die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss eine entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach nachweisen.

(3) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann in den Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz übernehmen. Die oder der berufene Vorsitzende bleibt stimmberechtigtes Mitglied im Fachprüfungsausschuss.

(4) Für das Verfahren im Fachprüfungsausschuss gilt § 7 Absatz 3 und 5 entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 8 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
