Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

PO-Externe-BK

§ 9 Niederschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/9#abs-1 (1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/9#abs-2 (2) Aus der Niederschrift über die mündliche oder praktische Prüfung müssen der Name des Prüflings, der Prüferin oder des Prüfers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe und die erteilte Note mit Begründung zu ersehen sein.

§ 8 § 10