Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 9 Niederschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/9#abs-1 (1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/9#abs-2 (2) Aus der Niederschrift über die mündliche oder praktische Prüfung müssen der Name des Prüflings, der Prüferin oder des Prüfers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe und die erteilte Note mit Begründung zu ersehen sein.