Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 4 Meldung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/4#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die obere Schulaufsichtsbehörde, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. November.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/4#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Übersicht über den bisherigen Bildungsgang, ein Nachweis über das letzte Schulzeugnis und eine Erklärung darüber beizufügen, ob bereits früher an einer Schüler- oder Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses teilgenommen wurde. Es ist die Art und Weise der Prüfungsvorbereitung anzugeben und zugleich sind die Prüfungsfächer für die schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§§ 11, 12) zu wählen. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer sie sich näher beschäftigt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/4#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die statt an einer Prüfung in der Pflichtfremdsprache an einer Sprachprüfung nach den Richtlinien der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Sprachfeststellungsprüfung an Stelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen teilgenommen haben, werden auf Antrag von der Prüfung in diesem Fach befreit, wenn die Anspruchshöhe der Fremdsprachenprüfung dem angestrebten Abschluss durch die Externenprüfung entspricht. Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird in das Prüfungsergebnis einbezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/4#abs-4 (4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es zulassen, kann die Sprachfeststellungsprüfung auch in eine Externenprüfung einbezogen werden. Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/4#abs-5 (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen abweichend von Absatz 1 andere Regelungen treffen.