Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

PO-Externe-BK

§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/3#abs-1 (1) Externenprüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Sie werden an einer Schule durchgeführt, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/3#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; soweit die zu Grunde liegende APO-BK eine fachpraktische Prüfung vorsieht, zusätzlich aus einem praktischen Teil.

§ 2 § 4