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PO-Externe-BK§ 11 Schriftliche und mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-1 (1) Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-2 (2) Die Fächer und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung richten sich nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK; Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Fachprüfungsausschuss über die Note.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-4 (4) Die Fächer der mündlichen Prüfung werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK festgesetzt. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Bewerberin oder der Bewerber in den Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich zu prüfen, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine mündliche Prüfung entfällt, wenn nach den bereits erbrachten Prüfungsleistungen die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann. Die mündlichen Prüfungen werden von den Fachprüfungsausschüssen abgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-5 (5) Vorher abgelegte Teilprüfungen werden anerkannt, wenn die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde das vorgelegte Zertifikat bezogen auf den angestrebten Abschluss als gleichwertig anerkannt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-6 (6) Die Prüflinge werden zu Beginn der Prüfung auf §§ 18 und 19 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/11#abs-7 (7) Auf Wunsch werden vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt.