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§ 4 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Meldung zur Prüfung

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die obere Schulaufsichtsbehörde, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. November.

(2) Dem Antrag ist eine Übersicht über den bisherigen Bildungsgang, ein Nachweis über das letzte Schulzeugnis und eine Erklärung darüber beizufügen, ob bereits früher an einer Schüler- oder Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses teilgenommen wurde. Es ist die Art und Weise der Prüfungsvorbereitung anzugeben und zugleich sind die Prüfungsfächer für die schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§§ 11, 12) zu wählen. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer sie sich näher beschäftigt haben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die statt an einer Prüfung in der Pflichtfremdsprache an einer Sprachprüfung nach den Richtlinien der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Sprachfeststellungsprüfung an Stelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen teilgenommen haben, werden auf Antrag von der Prüfung in diesem Fach befreit, wenn die Anspruchshöhe der Fremdsprachenprüfung dem angestrebten Abschluss durch die Externenprüfung entspricht. Die Note der Sprachfeststellungsprüfung wird in das Prüfungsergebnis einbezogen.

(4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es zulassen, kann die Sprachfeststellungsprüfung auch in eine Externenprüfung einbezogen werden. Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen abweichend von Absatz 1 andere Regelungen treffen.