Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 5 Information und Beratung
Stand: 26.08.2026
Vor der Zulassung informiert die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Externenprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie berät in Fragen der fachlichen Vorbereitung auf Grund des bisherigen Bildungsgangs, des Prüfungsverfahrens und der Wahl der Prüfungsfächer.