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# § 20 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruch, Akteneinsicht

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling kann gegen Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses und der oberen Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen.

(2) Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.

(5) Die Prüflinge werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

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Zitiervorschlag: § 20 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20

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