Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 21 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 26.08.2026
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses von einzelnen Bestimmungen für die Externenprüfung abgewichen werden. Die Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.