Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

PO-Externe-BK

§ 21 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses von einzelnen Bestimmungen für die Externenprüfung abgewichen werden. Die Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 20 § 22