Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-ASchlussformel
Stand: 26.08.2026
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 6 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG Vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792))
In-Kraft-Treten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden:
a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde.
c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222))
Überprüfungsklausel
Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.
Zusatz:
(Artikel 12 d. VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 228))
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt
2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,
2.2 Artikel 1 Nr. 5,
2.3 Artikel 1 Nr. 9,
2.4 Artikel 1 Nr. 11,
2.5 Artikel 2 Nr. 7,
2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,
2.7 Artikel 6 Nr. 5,
2.8 Artikel 6 Nr. 6,
2.9 Artikel 6 Nr. 9,
am Tag nach Verkündung dieser Verordnung
und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.
3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.
Zusatz:
(Artikel 2 d. VO v. 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102))
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/schlussformel#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/schlussformel#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten erstmalig für Prüflinge, die im Jahr 2013 an der Prüfung teilnehmen. Prüflinge, die vor dem Jahr 2013 an der Prüfung teilgenommen haben und diese zum ersten oder zweiten Mal wiederholen, legen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/schlussformel#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 treten die Regelungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Nummern 2, 9, 10 und Nummer 14 in Bezug auf Absatz 2) am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.