Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/3#abs-1 (1) Die Abiturprüfung für Externe findet nach der terminlichen Festsetzung der obersten Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/3#abs-2 (2) Die Abiturprüfung wird in der Regel an einer Schule durchgeführt; diese wird von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/3#abs-3 (3) Die Abiturprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen nur mündlich geprüft wird. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/3#abs-4 (4) Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden, wenn der Prüfling die Gesamtqualifikation gemäß § 16 erreicht hat.