Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung

PO-Externe-A

§ 5 Information und Beratung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/5#abs-1 (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Externe, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/5#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

§ 4 § 6