Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung
PO-Externe-A§ 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Die Abiturprüfung für Externe führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 17). Bewerberinnen und Bewerber können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 2 Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn insbesondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.