Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Abiturprüfungsordnung

PO-Externe-A

§ 10 Wahl der Prüfungsfächer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/10#abs-1 (1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung für Externe in acht Fächern ab. Unter diesen Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 3) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/10#abs-2 (2) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 9 Abs. 1) erfassen. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Prüfung in Geschichte abzulegen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/10#abs-3 (3) Zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind Leistungsfächer, in denen der Prüfling vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachweisen muss. Eines der Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik sein. Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe oder in einem anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang nicht als Leistungsfach zugelassen sind, können auch in der Abiturprüfung für Externe nicht als Leistungsfach gewählt werden. In den beiden schriftlichen Prüfungsfächern, die nicht Leistungsfächer sind, und in den Fächern des zweiten Prüfungsteils muss der Prüfling Kenntnisse nachweisen, die den Anforderungen von Grundkursen entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/10#abs-4 (4) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (Absatz 2 Satz 2) gelten die Richtlinien und Lehrpläne für weiter geführte Fremdsprachen; im Übrigen gelten für die Fremdsprache die Richtlinien und Lehrpläne für neu einsetzende Fremdsprachen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/10#abs-5 (5) Sport kann nur Leistungsfach sein.

§ 9 § 11