Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen
PIDG NRW§ 5 Zuständige Ethikkommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Ärztekammer Nordrhein errichtet gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung eine Ethikkommission, die die Bezeichnung „Präimplantationsdiagnostik-Kommission" trägt. Diese entscheidet über Anträge, soweit die Antragsberechtigte eine Präimplantationsdiagnostik in einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum durchführen lassen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/5#abs-3 (3) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Kommissionen anderer Länder zusammenschließen. Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.