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§ 5 PIDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Ethikkommission

Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ärztekammer Nordrhein errichtet gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Präimplantationsdiagnostikverordnung eine Ethikkommission, die die Bezeichnung „Präimplantationsdiagnostik-Kommission" trägt. Diese entscheidet über Anträge, soweit die Antragsberechtigte eine Präimplantationsdiagnostik in einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum durchführen lassen will.

(2) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Kommissionen anderer Länder zusammenschließen. Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.