Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen
PIDG NRW§ 4 Jahresbericht und Register der Zentren
Stand: 19.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/4#abs-1 (1) Die zugelassenen Zentren sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde die gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu erhebenden Daten jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres in anonymisierter Form zu übermitteln. Für die Datenübermittlung nach Satz 1 ist das Formblatt nach § 8 Absatz 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung zu verwenden. Die Zulassungsbehörde stellt sicher, dass die Angaben dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Zulassungsbehörde führt ein Register der zugelassenen Zentren mit den Angaben, die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung waren. Die für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Dokumente sind zehn Jahre aufzubewahren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 PIDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.