Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen
PFoG§ 7 Verwendung des Sondervermögens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/7#abs-1 (1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/7#abs-2 (2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.