Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen

PFoG

§ 3 Zweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/3#abs-2 (2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 2 § 4