Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen
PFoG§ 3 Zweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFoG/3#abs-2 (2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.