(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.
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(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.