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§ 7 PFoG (Nordrhein-Westfalen) — Verwendung des Sondervermögens

Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens sind durch Gesetz zu regeln.