Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen
PFoG§ 8 Vermögenstrennung
Stand: 26.08.2026
Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.