Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 42e Zurückweisung von Daten

Stand: 19.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42e#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42e#abs-2 (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

§ 42d § 43