Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42b#abs-1 (1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42b#abs-2 (2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42b#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 42b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.