§ 42e PFAV — Zurückweisung von Daten

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.