Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 42d Korrekturmeldungen
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42d#abs-1 (1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42d#abs-2 (2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42d#abs-3 (3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42d#abs-4 (4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 42d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.