Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 3 Vorlagefristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.