Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 3 Vorlagefristen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 2 § 4