Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 3 Vorlagefristen

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/3#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 2 § 4