Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/38#abs-1 (1) Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1 darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Obergrenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch die durchführende Einrichtung an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese Leistungen zu erhöhen. Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/38#abs-2 (2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur insoweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/38#abs-3 (3) Die durchführende Einrichtung hat zu gewährleisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. Mindestens einmal jährlich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Änderungsverlauf
-
17.08.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.