Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 36 Kapitaldeckungsgrad

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/36#abs-1 (1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende Einrichtung an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/36#abs-2 (2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent nicht übersteigen.

§ 35 § 37