Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 36 Kapitaldeckungsgrad
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/36#abs-1 (1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende Einrichtung an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/36#abs-2 (2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent nicht übersteigen.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. I S. 3214
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.