Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

§ 10 § 12