Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 32 Duldungspflichten Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.