Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 18 Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- VG Freiburg, 19.02.2019 – 13 K 7419/17
- VG Gießen, 14.02.2018 – 6 K 3691/16.GIZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2017 – 11 Verg 7/17Vergaberecht: Unzulässiger Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung bei nicht ausdrücklichem Ausschluss von Referenzen über Personenfernverkehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 18.01.2017 – 13 A 30/16Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/18#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Verzeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres auf der Internetseite der zuständigen Genehmigungsbehörde bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/18#abs-2 (2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 können die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Informationen der zuständigen Behörde aufgenommen werden. In diesem Fall ist die dreimonatige Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Verkehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 besonders festzulegen.