Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

PBefAusglV

§ 10 Vorauszahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/10#abs-1 (1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/10#abs-2 (2) und (3) (weggefallen)

§ 9 § 11