Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
PBefAusglV§ 10 Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/10#abs-1 (1) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags; sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/10#abs-2 (2) und (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 PBefAusglV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2002 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2002 (BGBl. I 4450)
BGBl. 2002 I S. 4450
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24.03.1992 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1992 (BGBl. I 730)
BGBl. 1992 I S. 730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.