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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4450

BGBl. 2002 I S. 4450 · 3.937 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4450
                                            Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                        über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
                    im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung
              über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
                                               Vom 25. November 2002

  Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2691), und des nach Artikel 8 § 2 des Eisen-
bahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6e Abs. 1 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

                         Artikel 1
   Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch
Artikel 414 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der
   Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit
   höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können
   unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht
   vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-
   hen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-
   sichtigt werden sollen.“

2. In § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
   „Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen
   Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirt-
   schaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbun-
   den sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung
   und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu
   erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr ver-
   gleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarorts-

     linien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinien-
     verkehr“.“

3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die
   Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die
   Angabe „Satz 2“ eingefügt.

4. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.

5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

                          Artikel 2

   Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August
1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 416
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der
     Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit
     höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können
     unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht
     vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-
     hen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-
     sichtigt werden sollen.“

2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die
   Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die
   Angabe „Satz 2“ eingefügt.

3. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.

4. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

                          Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 25. November

2002
                                              Der Bundesminister
                                     für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
                                                 Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f70f165907d0927f….