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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4450
BGBl. 2002 I S. 4450 · 3.937 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Vom 25. November 2002
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
(BGBl. I S. 2691), und des nach Artikel 8 § 2 des Eisen-
bahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6e Abs. 1 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch
Artikel 414 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der
Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit
höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können
unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht
vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-
hen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-
sichtigt werden sollen.“
2. In § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen
Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirt-
schaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbun-
den sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung
und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu
erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr ver-
gleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarorts-
linien fällt nicht unter den Begriff „Nachbarortslinien-
verkehr“.“
3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die
Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.
4. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.
5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 2
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August
1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 416
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der
Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit
höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können
unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht
vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen beste-
hen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berück-
sichtigt werden sollen.“
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die
Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.
3. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen.
4. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November
2002
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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