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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 730
BGBl. 1992 I S. 730 · 5.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. März 1992
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des
durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441)
eingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
ordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
neten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag
von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die
ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines
Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.
An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun-
ternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt
sein."
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
werden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr
1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins-
gesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein-
nahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs-
verkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis
31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des
Ausbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus-
gegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah-
men zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige-
stellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den
§§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes
integriert worden sind. Die Vorauszahlung wird
jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem-
ber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die
Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die
Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf
der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr
1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-
len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach
Satz 4 überschreiten."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das
Kalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie
für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre
1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes
Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.
Absatz 2 gilt entsprechend."
3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.
4. § 13 wird § 11.
Artikel 2
§ 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-
wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1273), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992
auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-
raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-
den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-
sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-
den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-
lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum
15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3
kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe
der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der
Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992
nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die
Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3
überschreiten."

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich
nach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5
,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
gilt entsprechend."
gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
den, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender- Artikel 3
jahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr
1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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