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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 730

BGBl. 1992 I S. 730 · 5.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
 730                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                          Dritte Verordnung
                       zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 24. März 1992

   Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des
durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441)
eingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-

nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
ordnet der Bundesminister für Verkehr:

                        Artikel 1

   Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   ,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-
   neten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag
   von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die
   ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines
   Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.
   An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun-
   ternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt
   sein."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
       werden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr
        1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins-
       gesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein-
       nahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs-
       verkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis
       31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des
       Ausbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus-
       gegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah-
       men zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige-
       stellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den
       §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes
       integriert worden sind. Die Vorauszahlung wird
       jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem-
       ber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die
       Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
       Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die

      Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf
      der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr
      1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-
      len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach
      Satz 4 überschreiten."

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
      werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das
      Kalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie
      für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre
      1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes
      Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.
      Absatz 2 gilt entsprechend."

3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.

4. § 13 wird § 11.

                        Artikel 2
   § 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-
wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1

S. 1273), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
  gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
  den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992
  auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
  bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
  Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-
  raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-
  den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-
  sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-
  den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-
  lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum
  15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3
  kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
  Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe
  der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der
  Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992
  nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die
  Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3
  überschreiten."
BGBl. 1992, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 731

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:          soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich
                                                            nach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5
    ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
                                                            gilt entsprechend."
  gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
  den, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender-                         Artikel 3
  jahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr
  1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995,       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Bonn, den 24. März 1992

                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Günther Krause

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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