Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugVAnlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 855)
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Das Unternehmen
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verfügt am Stichtag ....................................................
über folgendes Eigenkapital:
I. Kapital .................
II. Kapitalrücklage .................
III. Gewinnrücklagen: .................
1. gesetzliche Rücklage .................
2. Rücklage für eigene Anteile .................
3. satzungsgemäße Rücklagen .................
4. andere Gewinnrücklagen .................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag .................
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................
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Eigenkapital .................
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene
Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe
ich mich/haben wir uns überzeugt.
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftsprüfers, vereidigten
Buchprüfers, Steuerberaters,
Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts
für Steuerrecht, einer
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.