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PBG

Art 5 Bindung der Staatsregierung an Stellungnahmen des Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/5#abs-1 (1) Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/5#abs-2 (2) Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahme des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/5#abs-3 (3) Bei sonstigen Vorhaben der Europäischen Union, insbesondere auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, berücksichtigt die Staatsregierung die Stellungnahmen des Landtags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/5#abs-4 (4) Weicht die Staatsregierung von einer Stellungnahme des Landtags nach Abs. 2 oder 3 ab, so teilt sie dem Landtag die maßgeblichen Gründe hierfür mit.

Art 4 Art 6