Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentsbeteiligungsgesetz

PBG

Art 4 Weitere Gegenstände der Unterrichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/4#abs-1 (1) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag über die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat der Europäischen Union auf einen Vertreter der Länder. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag auf Verlangen über den jeweiligen Verfahrensstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/4#abs-2 (2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die vom jeweiligen Vorsitz des Rates der Europäischen Union vorgelegten Schwerpunkte seiner Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/4#abs-3 (3) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die Ergebnisse der Europaministerkonferenzen sowie der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen.

Art 3 Art 5