Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentsbeteiligungsgesetz
PBGArt 6 Umfang und Tiefe der Unterrichtung
Stand: 25.08.2026
Umfang und Tiefe der Unterrichtung bemessen sich nach der landespolitischen Bedeutung und sollen dem Landtag eine politische Bewertung der Angelegenheit ermöglichen.