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# Art 5 PBG (Bayern) — Bindung der Staatsregierung an Stellungnahmen des Landtags

Parlamentsbeteiligungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden.

(2) Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahme des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen.

(3) Bei sonstigen Vorhaben der Europäischen Union, insbesondere auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, berücksichtigt die Staatsregierung die Stellungnahmen des Landtags.

(4) Weicht die Staatsregierung von einer Stellungnahme des Landtags nach Abs. 2 oder 3 ab, so teilt sie dem Landtag die maßgeblichen Gründe hierfür mit.

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Zitiervorschlag: Art 5 PBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBG/5

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