Gesetze / Postbankarbeitszeitverordnung
PBAZV§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. I S. 2271
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13.12.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I 2108)
BGBl. 2010 I S. 2108
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