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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2108

BGBl. 2010 I S. 2108 · 4.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108

     Tag                                                                             Inhalt                                                                               Seite

20.12. 2010   Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG)
              Nr. 1272/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2194
                  FNA: 2129-8-2-3, 2129-8-31, 2129-27-2-8, 8053-6-30

20.12. 2010   Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verord-
              nung – StipV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2197
                  FNA: neu: 2212-6-1

14.12. 2010   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie
              Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen
              Hochschulgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2199
                  FNA: 1104-5

17.12. 2010   Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . .                                                        2199
                  FNA: 1101-1




                                                         Hinweis auf andere Verkündungsblätter
              Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2200
              Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2202




                                                    Erste Verordnung
                                      zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung

                                                                   Vom 13. Dezember 2010


                       Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgeset-
                    zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 15
                    Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
                    5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
                    ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
                    Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG:

                                                                                  Artikel 1
                                               Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
                       § 7 der Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725)
                    wird wie folgt gefasst:

                                                                                      „§ 7
                                                   Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
                       Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regel-
                    mäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4
                    Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen
                    Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen
                    geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so
                    festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regel-
                    mäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deut-
                    schen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass
                    solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der
                    Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder
                    aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.“

                                                                                  Artikel 2
                                                                              Inkrafttreten
                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                        Berlin, den 13. Dezember 2010

                                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2108. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5dc38216dfb193a….