Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2108
BGBl. 2010 I S. 2108 · 4.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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20.12. 2010 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194
FNA: 2129-8-2-3, 2129-8-31, 2129-27-2-8, 8053-6-30
20.12. 2010 Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verord-
nung – StipV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2197
FNA: neu: 2212-6-1
14.12. 2010 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie
Absatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2199
FNA: 1104-5
17.12. 2010 Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . . 2199
FNA: 1101-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2202
Erste Verordnung
zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
Vom 13. Dezember 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 15
Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG:
Artikel 1
Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
§ 7 der Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725)
wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regel-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4
Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen
Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen
geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so
festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regel-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deut-
schen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass
solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder
aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2108. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5dc38216dfb193a….