Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5c?asof=2025-05-01#abs-1 (1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5c?asof=2025-05-01#abs-2 (2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5c?asof=2025-05-01#abs-3 (3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5c?asof=2025-05-01#abs-4 (4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/5c?asof=2025-05-01#abs-5 (5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.