Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36b#abs-1 (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36b#abs-2 (2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.
Änderungsverlauf
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15.10.2020 Ausfertigung
§ 36b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I 2199)
BGBl. I S. 2199
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.