Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36b#abs-1 (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Abschnitts 1 sowie der Abschnitte 3 bis 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/36b#abs-2 (2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.

§ 36a § 36c